PCS Schädlingsbekämpfung – der freundliche Maulwurf
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Risikominimierung (RMM)
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Risikominimierung (RMM)

RMM – Risikominderungs- /Risikominimierungsmaßnahme – neue deutsche Entsprechung für IPM, Integriertes Pest Management oder ganzheitliche Schädlingsabwehr

Für zugelassene Biozidprodukte mit Antikoagulanzien als Wirkstoff, werden in Deutschland von der Zulassungsbehörde RM-Maßnahmen gefordert. Grundlage für diese Entscheidung war der vermehrte Nachweis in Hunden, Katzen und Wildtieren, die sich an ungeschützt ausgebrachten Ködern oder durch das Fressen verendeter Nagetiere vergiftet hatten. Im Januar 2013 wurden erstmals Änderungen in der Schädlingsbekämpfung durchgesetzt. Seitdem sind Antikoagulanzien, die unter anderem in der Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden, zum Teil nicht mehr frei verkäuflich. Durch den Verkauf nur an Sachkundige soll ein fachgerechter und kontrollierter Umgang mit Antikoagulanzien erreicht werden. Im Juni 2014 wurde das Verbot des permanent Monitorings (vorbeugender Einsatz von Rodentiziden) nochmals geändert. Eine permanente toxische Beköderung ist jetzt nach Erstellung einer Gefahrenanalyse und in einem durch einen Schädlingsbekämpfer festzulegenden Zeitraum von 1 bis 4 Wochen, auch wieder in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben, Warenlagern usw., zulässig.

Wichtige Neuerungen

  1. Antikoagulanzien der 2. Generation (SGARs) dürfen nur noch von Sachkundigen verwendet werden.
  2. Bis auf wenige Ausnahmen müssen Köderstationen zugriffsgeschützt sein.
  3. Entsprechend der eingesetzten Mittel bei einer Schadnagerbekämpfungsmaßnahme sind periodisch einzuhaltende Kontrollintervalle festgelegt.
  4. Regelmäßige Maßnahmen (Monitoring) gegen Ratten- und Mäusebefall sind nur mit giftfreien Ködern (ohne Antikoagulantien) oder anderen Fallen bzw. Überwachungsgeräten durchzuführen, es sei denn, besondere Gesundheitsgefahren durch Ratten und Mäuse können anders nicht abgewehrt werden. In solchen Ausnahmefällen darf nach schriftlicher Gefahrenanalyse und unter Einhaltung der darin bestimmten Risikominimierungsmaßnahmen, durch einen sachkundigen Schädlingsbekämpfer, auch mit wirkstoffhaltigen (Antikoagulantien) Ködern bekämpft werden.
  5. Eingesetzte Produkte, Einsatzorte der Köder und Köderstationen sind in ihrer Art, Menge und Kennzeichnung lückenlos zu dokumentieren (HACCP) und Köderstationen im öffentlichen Raum sind immer mit einem Warnhinweis zu versehen.

RMM – zugelassene Anwender (FGARs und SGARs)

Wichtig Folgen sind die Beschränkung der Verwenderkategorie und die Festlegung einer guten fachlichen Anwendung (GfA) von Fraßködern zur Schadnagerbekämpfung. Zugelassene Verwender von Antikoagulanzien zur Bekämpfung von Nagetieren1 (Schadnagern) bezogen auf verschiedene Anwendungsbereiche.

RMM – Sachkundenachweise

Für die Anwendung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 2. Generation und für bestimmte Anwendungen von Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 1. Generation (z. B. in der Kanalisation oder in offenem Gelände), ist einer der folgenden Berufsabschlüsse bzw. Sachkundenachweise erforderlich:

Schädlingsbekämpfer / sachkundige Verwender
Sachkunde nach Anhang I Nr. 3.4 Gefahrstoffverordnung

  • ausgebildete oder geprüfte Schädlingsbekämpfer
  • als gleichwertig anerkannte Prüfung/Ausbildung nach GefStoffV
  • im Rahmen des Erwerbs dieser Sachkunde wird unter anderem auch der sachgerechte Umgang mit Rodentiziden, die Antikoagulanzien enthalten, vermittelt.

Verwender aus beruflichen Gründen mit Sachkunde   1
Sachkunde nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

  • u. a. ausgebildete Land-und Forstwirte, Gärtner, Winzer, Pflanzenschutzlaboranten
  • Personen mit abgelegter Sachkundeprüfung (z. B. bei DEULA)
  • weitere von Behörden anerkannte Aus-, Fort-oder Weiterbildungen nach PflSchSachkV Sachkunde nach Tierschutzgesetz § 4
  • Personen mit abgelegter Sachkundeprüfung
  • ab dem 1.7.2014 nur noch in Verbindung mit einer Schulung als anerkannter Sachkundenachweis gültig   2

Geschulte Verwender mit besonderen Sachkenntnissen
Zertifikat über Teilnahme an einer Schulung (Personen mit belegter Teilnahme (Zertifikat) an einer Schulung mit folgenden Lerninhalten)

  • Verhalten und Biologie von Nagern
  • Rechtsgrundlagen der Bekämpfung von Ratten und Mäusen
  • Bekämpfung von Nagetieren
  • Wirkungsweise von Antikoagulanzien
  • Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt
  • Techniken zur Risikominderung (speziell Primär-und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT/vPvB-Stoffen)
  • Anwendungstechniken/Vorgehensweise und Dokumentation
  • Verhalten von Ratten in der Kanalisation

1 Für berufsmäßige Verwender reicht derzeit einer der genannten Nachweise aus, um eine Sachkunde nachzuweisen.
2 Vorschriften des Tierschutzgesetzes zur Sachkunde für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, sind weiterhin einzuhalten.

RMM – Dauerbeköderung

(Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien)
Die nachfolgenden Kriterien stellen die allgemeine gute fachliche Anwendung von Fraßködern dar. Diese sind Bestandteil der Anwendungsbestimmungen des Bescheids und rechtsverbindlich.

Durchführung und begleitende Maßnahmen

  • nur mechanisch ausreichend stabile und manipulationssicher Köderstationen verwenden
  • Köderstationen müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht‐Zieltiere sind.
  • Köderstationen deutlich kennzeichnen, damit zu erkennen ist, dass sie Rodentizide enthalten und nicht berührt werden dürfen.

Ausnahmeregelung zum Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien der 2. Generation

Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ausschließlich durch sachkundige Verwender (Schädlingsbekämpfer) ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn

  • sie ausschließlich als Prophylaxe‐System eingesetzt wird, das aus regelmäßig kontrollierten dauerhaften Köderstellen und nur an bevorzugten Eindring‐und Einniststellen von Schadnagern in und direkt am Gebäude nach einer vom Schädlingsbekämpfer erstellten Analyse installiert wird, wobei zugriffsgeschützte Köderboxen verwendet werden und
  • im Rahmen einer objektbezogenen Gefahrenanalyse eine erhöhte Befallsgefahr mit Nagetieren durch den sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer) festgestellt wird, die eine besondere Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit von Mensch oder Tier darstellt und
  • sie nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen, z. B. organisatorische oder bauliche Maßnahmen
  • oder den Einsatz geeigneter biozidfreier Alternativen (z. B. Fallen) zur Nagetierbekämpfung, verhindert werden kann.

Eine besondere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier liegt unter anderem vor bei der Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Eine besondere Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder Tieren liegt vor, wenn durch einen potenziellen Schädlingsbefall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlagen, Vorrichtungen oder Materialien beschädigt werden können und sich hieraus zumindest mittelbar eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ergibt. In diesem Zusammenhang ist mit potenziellem Schädlingsbefall der Befall gemeint, der entstehen würde, wenn keine Bekämpfung erfolgen würde.

Ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine befallsunabhängige Dauerbeköderung mit diesen Rodentiziden auch ohne die Feststellung eines tatsächlichen Nagetierbefalls in Betrieben und Einrichtungen zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes ist in jedem Einzelfall vom sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer) zu prüfen, festzustellen und zu dokumentieren. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung kann in diesen Ausnahmefällen z.B. in Betrieben, die Lebensmittel oder Futtermittel herstellen, verarbeiten, vertreiben oder lagern; Betrieben, die pharmazeutische oder medizinische Produkte herstellen, verarbeiten oder lagern, Entsorgungsbetrieben oder in Warenlagerbetrieben oder ‐stätten durchgeführt werden.

Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden ist nur durch einen oder unter der Aufsicht eines sachkundigen Verwenders (Schädlingsbekämpfers) in und direkt an Gebäuden zulässig. Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen. Während der befallsunabhängigen Dauerbeköderung liegt es im Ermessen des Schädlingsbekämpfers, das Intervall seiner Systembetreuung im Zeitraum von 1‐4 Wochen zu definieren. Wenn bei Befall nach Ermessen des Schädlingsbekämpfers eine zusätzliche akute Bekämpfungsmaßnahme erforderlich ist, sind wöchentliche Maßnahmen notwendig.

Kontrollen

  • Grundsätzlich müssen zu Beginn der Bekämpfung die Köderstellen möglichst alle 2‐3 Tage, mindestens aber nach dem 5. Tag und anschließend wöchentlich kontrolliert werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen, die länger als einen Monat andauern.

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